Der Arbeitsvertrag: Ein Dokument und viele Fragen
Das Bewerbungsgespräch hast du gerockt, die mündliche Zusage hast du bekommen und nun liegt endlich der begehrte Arbeitsvertrag im Briefkasten! Begeistert reißt du den Umschlag auf und hältst das offizielle Dokument in der Hand - einige Seiten, viele Paragraphen und eine Reihe von Klauseln. Langsam aber stetig bilden sich einige Fragezeichen im Kopf. Aber keine Bange: Die Experten von arbeitsvertrag.org geben dir eine Übersicht über die wichtigsten Informationen rund um den Arbeitsvertrag.
Welche Punkte sollte ein Arbeitsvertrag enthalten?
Wie bei allen offiziellen Dokumenten gibt es auch für den Arbeitsvertrag klare Richtlinien. Er hält grundsätzlich alle Rechte und Pflichten fest, die mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Daher enthält er nicht nur Richtlinien für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber. Die wichtigste Pflicht für Beschäftigte besteht darin, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, was wiederum den Chef dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung dafür zu zahlen.
Die folgenden Inhalte sollte ein Arbeitsvertrag gemäß § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) mindestens abdecken:
- Name und Adresse beider Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverträgen auch das voraussichtliche Ende)
- Arbeitsort
- Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
- Vergütung
- Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch pro Jahr
- Kündigungsfrist
- Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Optional können Regelungen zu Pausen, Überstunden, Vertragsstrafen oder Krankheit mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Im Falle einer vereinbarten Probezeit sollten auch die Vorschriften dazu Erwähnung finden. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag kann zunächst einmal eine Abmahnung drohen, bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen kann die Konsequenz sogar aus einer Kündigung bestehen.
Tipp: Auch wenn es möglich ist, einen Arbeitsvertrag mündlich zu schließen, ist es in jedem Fall ratsamer, auf die schriftliche Form zu bestehen. So lassen sich mögliche Missverständnisse oder Unstimmigkeiten in der Zukunft von vornherein vermeiden.
Arbeitsvertrag: Welche Klauseln sind unzulässig?
Sofern man nicht selbst Jura studiert hat, macht wohl jedem erst einmal die juristische Sprache in Arbeitsverträgen zu schaffen. Hinzu kommt, dass sich die Rechtslage stetig weiterentwickelt und es dadurch schwierig ist, immer auf dem Laufenden zu bleiben. Aus diesem Grund werden die Ratgeber auf dem Portal arbeitsvertrag.org in leicht verständlicher Sprache und ohne komplizierte Rechtsklauseln verfasst, um sie so jedem zugänglich zu machen.
Nicht selten befinden sich in einem Arbeitsvertrag bestimmte Klauseln, bei denen der ein oder andere zukünftige Mitarbeiter erst einmal Schlucken muss und sich fragt, ob das Ganze überhaupt rechtens ist. Anschließend findest du zwei Beispiele für unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag:
Aus dieser Formulierung geht weder hervor, in welchem Zeitraum mehr gearbeitet werden muss, noch wie viele Überstunden insgesamt zu leisten sind. Da dies den betroffenen Mitarbeiter unangemessen benachteiligt, weil er nicht abschätzen kann, wozu er sich genau verpflichtet, wenn er seine Unterschrift unter das Dokument setzt, ist diese Klausel nicht zulässig und somit unwirksam. Der Meinung war auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az.: 5 AZR 517/09).
- „Etwaige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“
- „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern […] zu zahlen.”
In vielen Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafen üblich. Dadurch möchte sich der Arbeitgeber absichern, sollte ein neuer Mitarbeiter an seinem ersten Tag doch nicht wie vereinbart zur Arbeit erscheinen oder sollte ein anderer die vereinbarten Kündigungsfristen ignorieren und sich nach einer Kündigung einfach nicht mehr blicken lassen. In diesen Fällen müsste der Betroffene eine Strafe zahlen. Diese darf jedoch nicht übertrieben hoch angesetzt sein. Dies ist normalerweise der Fall, sobald sie über einem Bruttomonatsgehalt liegt.
Tritt der Beschäftigte die neue Stelle doch nicht an, darf die Vertragsstrafe sogar nur so hoch sein, wie der Betrag, der ihm bei einer sofortigen Entlassung zustehen würde. Bei einer im Vorfeld vereinbarten Probezeit würde dies einer Vergütung für zwei Wochen entsprechen. Da auch die obige Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da die angesetzte Vertragsstrafe schlichtweg zu hoch ist, ist auch sie unwirksam und der Betroffene muss in der Regel nicht zahlen.
Erst der Arbeitsvertrag, dann die Vorfreude!
Einen neuen Job anzufangen, ist eine spannende Sache. Sobald die rechtlichen Angelegenheiten geklärt und der Arbeitsvertrag beidseitig unterschrieben ist, steigt auch die Vorfreude auf den Neustart. Du fragst dich, wie du dich auf deine erste Zeit im neuen Job am besten vorbereiten kannst? Dann werde noch heute ein Monster und lege dir einen kostenlosen Account an. Als Nutzer erhältst du viele Tipps rund um den Job-Start und hilfreiche Karrierethemen direkt per Email. So steht einem erfolgreichen nächsten Schritt auf deinem Karriereweg nichts mehr im Wege.
Über das Ratgeberportal arbeitsvertrag.org
Das kostenlose Ratgeberportal arbeitsvertrag.org enthält alle wichtigen Aspekte zum Thema Arbeitsrecht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Thema Arbeitsvertrag. Ziel ist es, Interessierte darüber zu informieren, welche Punkte ein Arbeitsvertrag in jedem Fall abdecken sollte und welche Klauseln unzulässig sind. Zudem informiert das Ratgeberportal unter anderem ausführlich zu Themen wie Abmahnung, Kündigung, Urlaubsanspruch und Vergütung.
Über den VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH
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