Kündigung Arbeitsvertrag - Expertentipps & -interview

Do's & Don'ts bei Kündigungen: Expertin Daniela Gudat

von Monster Contributor

So wie zu Beginn eines Jobs die Bewerbung steht, steht am Ende immer die Kündigung. Einen Arbeitsvertrag zu beenden ist ein unangenehmes Thema – egal ob der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, oder man selber das Handtuch wirft. Viele Fragen ranken sich um die Kündigung: Welche Regeln gibt es? Wann kann man mit einer Abfindung rechnen? Ist eine Kündigung ohne Abmahnung überhaupt möglich? Welche Rolle spielen Faktoren wie Probezeit oder Elternzeit?

Thema Kündigung Arbeitsvertrag: Wir wollen Licht ins Dunkel bringen und haben mit Daniela Gudat gesprochen, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Associate im Frankfurter Büro von Bird & Bird.

Infobox: Definition – Kündigung Arbeitsvertrag

Was bedeutet „Kündigung Arbeitsvertrag“ überhaupt und was gibt es zu beachten?

Definition:

  • Kündigung = Unter einer Kündigung versteht man die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Man unterscheidet zwischen ordentlichen (innerhalb einer festgelegten Frist) und außerordentlichen (lösen des Verhältnisses durch Sonderregelungen vor Fristablauf) Kündigungen.
  • Arbeitsvertrag = Ein Arbeitsvertrag ist eine besondere Art des Dienstvertrags, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin abgeschlossen wird und der das Arbeitsverhältnis begründet.
  • Kündigung Arbeitsvertrag = Die Beendigung des vertraglichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in.

Experteninterview mit Frau Gudat: Kündigung Arbeitsvertrag

Herzlich willkommen, Frau Gudat! Schön, dass Sie sich die Zeit nehmen unsere Fragen zum Thema „Kündigung Arbeitsvertrag“ zu beantworten. Gleich zu Beginn würde ich gerne wissen, welche formalen Anforderungen es für eine rechtskräftige Kündigung überhaupt braucht.

DG: Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und ist eigenhändig zu unterzeichnen. Eine mündliche Kündigung ist ebenso unwirksam wie eine per E-Mail. Des Weiteren muss derjenige, der die Kündigung ausspricht, auch dazu berechtigt sein – zum Beispiel als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers. Ein Bevollmächtigter sollte dem Kündigungsschreiben seine schriftliche Vollmacht beifügen. Ansonsten ist die Kündigung bei entsprechender Zurückweisung unwirksam. Im Übrigen ist ein Betriebsrat, sofern vorhanden, zwingend vor der Kündigung anzuhören. Ansonsten ist die Kündigung auch unwirksam.

Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer fristlosen Kündigung?

DG: Wir unterscheiden grundsätzlich zwischen der ordentlichen fristgemäßen und der außerordentlich fristlosen Kündigung. Bei Letzterer darf es dem Arbeitgeber nicht zumutbar sein, dass er das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortführen muss. Das ist der Fall, wenn besonders schwerwiegende Vertrags- oder Pflichtverletzungen vorliegen. Zum Beispiel Arbeitszeitbetrug, schwere Beleidigungen des Arbeitsgebers oder auch Diebstahl.

Infobox: Kündigung Arbeitsvertrag – darauf musst du achten

Wenn du dich für die Kündigung deines Arbeitsvertrags entschieden hast, solltest du diese Punkte beachten:

  • Form bei Kündigung: Arbeitsvertrag immer schriftlich & eindeutig!

Wenn du deinen Arbeitsvertrag kündigen möchtest, dann musst du dies auf jeden Fall schriftlich tun. § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hält dies fest und besagt, dass es der „Schriftform der Kündigung bedarf“. Kündigen per E-Mail, SMS oder Fax ist demnach nicht möglich. Wichtig ist auch, dass du die Kündigung eigenhändig unterschreibst, deinen vollen Namen und das Datum angibst und dein Anliegen deutlich formulierst – z.B. „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“.

  • Frist bei Kündigung: Arbeitsvertrag vorher prüfen!

Die Fristen, zu denen man kündigen kann, ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Diese ist bindend. Gesetzliche Fristen zur Kündigung durch den Arbeitnehmer liegen bei vier Wochen, vor Monatsmitte (15.) oder -ende. Achtung: Vier Wochen sind 28 Tage! Eine längere Kündigungsfrist kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

  • Grund bei Kündigung: Arbeitsvertrag kann ohne Angabe beendet werden!

Bei Beenden des Arbeitsvertrags muss der Kündigungsgrund nicht angeben werden. Es sei denn es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung.

  • Nachweis bei Kündigung: Geh auf Nummer sicher!

Ein Nachweis der Zustellung ist ratsam, damit du sicher sein kannst, dass der Arbeitgeber deine Kündigung auch erhalten hat. Einreichen der Kündigung: Arbeitsvertrag beenden, kannst du, indem du die Kündigung persönlich in der Personalabteilung abgibst, oder die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendest.

Bei Kündigung des Arbeitsvertrag durch den Arbeitsgeber: Gibt es bestimmte Rechte und Pflichten, die ich beachten muss, wenn mir als Arbeitnehmer gekündigt wurde?

DG: Wenn mir als Arbeitnehmer gekündigt wurde, muss ich, sofern ich nicht freigestellt werde, meine Arbeitspflicht weiterhin erfüllen. Mache ich das nicht, laufe ich Gefahr, dass ich noch außerordentlich gekündigt werde. Mit der Idee „ich wurde gekündigt, jetzt lasse ich mich mal krankschreiben“ würde ich sehr vorsichtig sein.

Bei Kündigung des Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer: Was muss ich beachten, wenn ich als Arbeitnehmer kündige?

DG: Hier gilt das Gleiche wie bei der Kündigung vom Arbeitgeber: Die Kündigung hat zwingend schriftlich zu erfolgen. Weitere Anforderungen gibt es nicht. Es sei denn, sie möchten von heute auf morgen außerordentlich kündigen. Dann braucht auch der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Kündigung.

Apropos schwerwiegend: Kann mein Chef mich überhaupt entlassen, ohne dass vorher eine oder mehrere Abmahnungen ausgesprochen worden sind?

DG: In der Regel ist eine Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung wirksam. Trotzdem sollte ich als Arbeitnehmer die Abmahnung nicht als eine Art Joker betrachten. Wenn es wirklich schwerwiegende Pflichtverletzungen sind, die mir zur Last gelegt werden, kann eine Kündigung auch ohne vorhergehende Abmahnung wirksam sein.

Dann wenden wir uns doch einmal dem Thema Freistellung zu. Wird man automatisch freigestellt mit einer Kündigung? Arbeitsvertrag endet und damit auch die Tätigkeit? Falls nicht: Kann man als Arbeitnehmer eine Freistellung auch einfordern?

DG: Mit einer ordentlichen Kündigung – die betrifft es ja regelmäßig – wird man nicht automatisch freigestellt. In der Praxis ist dies jedoch häufig der Fall. Sollte es so sein, dass ein Arbeitnehmer, der gekündigt hat, nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren möchte, kann er versuchen, eine Freistellung zu verhandeln. Ein Anrecht auf uneingeschränkte Freistellung besteht allerdings nicht. Es besteht nur Anspruch auf Freistellung, um sich auf einen neuen Job zu bewerben oder zur Arbeitsagentur zu gehen.

Stimmt es eigentlich, dass der Arbeitgeber immer einen Grund für eine Kündigung braucht?

DG: Nein, den benötigt er bei einer ordentlichen Kündigung nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Also wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und im Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter angestellt sind. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, reicht es im Zweifel für eine wirksame Kündigung aus, wenn der Arbeitgeber beispielsweise sagt: „Das passt einfach nicht. Die Chemie stimmt nicht“.

Und wie ist es bei einer außerordentlichen Kündigung? Arbeitsvertrag endet dann nur mit triftigem Grund?

DG: Bei der außerordentlichen Kündigung braucht der Arbeitgeber immer einen wichtigen Grund, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Schließlich wird der Arbeitnehmer in so einem Fall von heute auf morgen entlassen.

Für welche Personengruppen besteht denn ein besonderer Kündigungsschutz?

DG: Da gibt es verschiedene Personengruppen: Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Auch werdende Mütter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit unterstehen einem besonderen Schutz. Aber auch in diesen Fällen kann den betreffenden Personen unter bestimmten Umständen gekündigt werden. Als Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung die zuständige Behörde angerufen und um Zustimmung gebeten werden. Die Zustimmung wird regelmäßig erteilt, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Schwerbehinderung, der Schwangerschaft oder der Elternzeit zusammenhängt. Beispiele hierfür wären Diebstahl oder Unterschlagung.

Infobox: Kündigung Arbeitsvertrag – Eine Step-by-Step Anleitung

Wenn deine Entscheidung gefallen ist und auf deiner To-Do-Liste „Kündigung Arbeitsvertrag“ steht, dann gibt es einige Schritte, die es vorzubereiten gilt:

  1. Informiere dich vor der Kündigung: Arbeitsvertrag vorher unbedingt anschauen! Informiere dich über alle Rahmenbedingungen (Fristen, gewünschte Formalitäten und Regeln). Wichtig ist, dass du die Vorbereitungen in Ruhe triffst.
  2. Vorbereitung schriftliche Kündigung – Arbeitsvertrag muss schriftlich gekündigt werden! Stelle sicher, dass du alle rechtlichen Punkte beachtet hast, die es für eine richtige Kündigung bedarf (Name, aktuelles Datum, deutliche Formulierung des Anliegens, Unterschrift).
  3. Wähle den richtigen Zeitpunkt für die Kündigung – Arbeitsvertrag rechtzeitig beenden. Beachte hier unbedingt deine Kündigungsfrist. Du solltest genug Zeit einplanen, damit alle Fristen eingehalten werden können und du nicht in Stress verfallen musst.
  4. Gib deinem Chef/deiner Chefin Bescheid – Dein Vorgesetzter sollte als erster informiert werden über deine Kündigung. Arbeitsvertrag kündigen sollte nicht zwischen Tür und Angel stattfinden. Suche das Gespräch und teile deinem Chef deine Entscheidung in Ruhe mit.
  5. Einreichen der schriftlichen Kündigung – Arbeitsvertrag kündigen, kannst du entweder persönlich in der Personalabteilung oder per Post, am besten per Einschreiben. Denke dran, wenn du deine Kündigung per Post schickst genug Zeit einzuplanen, damit die Kündigung innerhalb der Frist ankommt.
  6. Erzähl‘ den Kollegen von der Kündigung – Arbeitsvertrag endet, dein Chef ist informiert; nun kannst du auch den Kollegen Bescheid geben.
  7. Sorge für einen positiven Abschied, trotz Kündigung – Arbeitsvertrag gekündigt, doch bis zu deinem letzten Arbeitstag vergeht oft noch eine Weile. Bringe deine Arbeit gut zu Ende, dazu bist du verpflichtet, und nimm Abschied von deinem Team und den liebgewonnenen Kollegen.

Gehen wir doch mal an den Anfang eines Arbeitsverhältnisses. Wie sieht es mit Kündigungen in der Probezeit aus?

DG: In der Probezeit gilt in der Regel eine kürzere Kündigungsfrist als nach deren Ablauf. Sie wird meist für sechs Monate vereinbart – während dieser Zeit gilt auch das Kündigungsschutzgesetz nicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können daher ohne Vorliegen eines besonderen Grundes kündigen.

Was war denn der absurdeste Grund für eine Kündigung, von dem Sie jemals gehört haben?

DG: Einen Fall fand ich sehr spannend, da hat ein Arbeitnehmer regelmäßig seine Kaninchen mit zur Arbeit gebracht. Er war der Meinung, dass er sie nicht alleine zu Hause lassen könne. Ein anderer Fall ereignete sich in einem produzierenden Unternehmen. Dort haben Mitarbeiter wohl ein ziemlich scharfes Luftdruckgewähr gebastelt und mit diesem dann rumgeballert. Das kommt auch nicht alle Tage vor.

Ein Themenbereich, den wir noch gar nicht angesprochen haben, ist das Thema Abfindung. Vielleicht haben Sie da auch noch ein paar Tipps für uns.

DG: Es ist ein landläufiger Irrtum, dass es bei Kündigungen einen Anspruch auf Abfindung gibt. Den gibt es nicht. In der Praxis ist es aber tatsächlich so, dass häufig Abfindungen vereinbart und gezahlt werden. Der Grund hierfür ist unter anderem, dass ein Arbeitgeber kein Interesse an einem langwierigen und kostenintensiven Kündigungsschutzprozess hat oder seine Erfolgsaussichten möglicherweise auch nicht hoch genug einschätzt. Für die Höhe der Zahlung gibt es übrigens keinen zwingenden Richtwert. Es spielt zwar eine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer beschäftigt und wie hoch seine Vergütung war. Sie richtet sich letztendlich jedoch danach, wie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess einschätzen. Unterm Strich bleibt es Verhandlungssache.

Es gibt ja noch weitere Bereiche wie den Datenschutz oder auch Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit einer Kündigung relevant sein können. Was gilt es denn hier zu beachten?

DG: Grundsätzlich gilt die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Das heißt, dass Sie vertrauliche Daten, also Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, über die Sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben, auch weiterhin nicht weitergeben dürfen. Das gilt, solange der Arbeitgeber ein Interesse an der Gemeinhaltung hat und der Arbeitnehmer dadurch in seinem beruflichen Fortkommen auch nicht übermäßig beeinträchtigt ist.

Welche Besonderheiten, Zeiten oder Fristen gibt es bei der Arbeitsagentur zu beachten?

DG: Bei der Agentur für Arbeit sollten Sie sich immer dann melden, wenn Sie nicht nahtlos von einem Arbeitsverhältnis in das andere wechseln und Leistungen beziehen wollen. Hierzu müssen Sie sich drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur melden. Ist die Frist bis zur Beendigung kürzer, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung erfolgen.

Jetzt könnte es ja durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aus Wut heraus, also quasi im Affekt eine schriftliche Kündigung auf den Tisch haut. Gibt es da dann noch ein Zurück?

DG: Ist eine Kündigung einmal unterschrieben und ausgehändigt, ist sie rechtsbindend. Ein Zurück gibt es nur, wenn beide Parteien das wollen. Man kann sich darauf verständigen, dass die Kündigung aufgehoben wird. Mit anderen Worten: Wenn ich meine Kündigung als ultimatives Drohmittel einsetze, muss ich letztlich auch bereit sein zu kündigen. Ansonsten werden meine Tage im Betrieb sowieso gezählt sein.

Nach Kündigung: Arbeitsvertrag beendet und jetzt auf der Suche nach einem neuen Job?

Sie ist gefallen – die Entscheidung zur Kündigung. Arbeitsvertrag wurde studiert, alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten und das Kündigungsschreiben fristgerecht übergeben. Dann steht deinem neuen Kapitel nichts mehr im Wege. Du bist noch auf der Suche nach dem passenden, nächsten Schritt? Dann werde noch heute ein Monster und lege dir einen kostenlosen Account an. Basierend auf deine Wünsche und Ziele schicken wir dir passende Job-Möglichkeiten, ganz bequem per E-Mail. So findest du bestimmt den richtigen, nächsten Schritt auf deinem Karriereweg.

Das Experteninterview mit Frau Gudat wurde geführt von Dr. Katrin Luzar, EU Director Consumer Engagement and Marketing Director DACH, Monster Worldwide Deutschland GmbH.

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