Auf einen Blick: Alle Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft

von Christiane Toedt

Du bist schwanger? Herzlichen Glückwunsch! Dann stehen in der nächsten Zeit bestimmt einige Veränderungen an. Das betrifft auch deinen Job. Die Worte Mutterschutz, Elternzeit oder Beschäftigungsverbot hast du in diesem Zusammenhang vielleicht schon gehört. Aber: Was bedeuten sie und welche Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft gibt es?

Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft

In Deutschland gibt es das Mutterschutzgesetz, das schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Rechte einräumt. Diese gelten für befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Angestellte. Das Gesetz stärkt werdende Mütter, sichert ihren Arbeitsplatz und mildert finanzielle Nachteile vor und nach der Geburt ab.

Wenn eine Arbeitnehmerin Schutzrechte für sich beanspruchen will, kann sie ihren Arbeitgeber:innen sagen, dass sie schwanger ist. Die Pflicht, ihre Umstände mitzuteilen, hat sie allerdings nicht. Laut Mutterschutzgesetz „soll“ sie ihre Schwangerschaft mitteilen. Viele warten dafür die ersten (kritischen) zwölf Wochen ab und teilen die Neuigkeit anschließend mit. So haben alle Beteiligten anschließend genügend Zeit, sich mit der neuen Situation zurechtzufinden und sich über die Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft zu informieren.

Wenn die Arbeitgebenden dies einfordern, soll die schwangere Frau ihre Schwangerschaft mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Dieses Zeugnis über die Schwangerschaft soll den errechneten Tag der Entbindung enthalten.

Mutterschutz und Elternzeit: Die Rahmendaten

Ab sechs Wochen vor dem errechnetem Geburtstermin beginnt die Schutzfrist, der sogenannte Mutterschutz. Unternehmen stellen die Arbeitnehmerinnen ab diesem Zeitpunkt von ihrer Arbeit frei – es sei denn sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit, arbeiten zu wollen. Mit einem ärztlichen Schreiben oder dem Zeugnis einer Hebamme belegt die Schwangere den voraussichtlichen Entbindungstermin. Findet die Geburt an einem anderen Termin statt, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die die Entbindung vom errechneten Datum abweicht.

Mindestens acht Wochen nach der Geburt darf die Mutter nicht beschäftigt werden. Diese Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn die Mitarbeiterin eine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt hatte, oder wenn Ärzt:innen während der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes feststellen.

Nach den acht bzw. zwölf Wochen beginnt die Elternzeit. Über diese muss die Schwangere ihre Arbeitgeber:innen schriftlich informieren und den gewünschten Zeitraum festlegen. Nach der Geburt setzen sich dort die Schutzansprüche fort. Außerdem gibt es während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss. Mehr Infos zum Thema findest du in unserem Artikel zum Thema „Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz“.

Die Kündigung

Während der Schwangerschaft ist eine Kündigung seitens der Arbeitgebenden ungültig. Dieses Recht gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung – sofern die Arbeitgeber:innen von der Schwangerschaft oder Entbindung wissen. Ist dies nicht der Fall, muss die Frau dies innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachholen, um die Kündigung auszusetzen.

In besonderen Fällen, die nichts mit dem Umstand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Situation bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben, sind Kündigungen ausnahmsweise erlaubt. Dazu zählen etwa die Stilllegung eines Betriebs oder wenn sich die Beschäftigte einer Straftat schuldig gemacht hat.

Allerdings bedarf eine Kündigung in besonderen Fällen einer Zustimmung der obersten Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig ist. Befristete Arbeitsverträge dagegen enden wie vertraglich vorgesehen, selbst wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist. Wenn nicht gekündigt werden muss, ist auch kein Kündigungsschutz einzuhalten.

Das Beschäftigungsverbot

Die Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft sind umfangreich. Denn während der gesamten Schwangerschaft ist das oberste Ziel, die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes zu schützen. Deshalb darf die schwangere Mitarbeiterin während der gesamten Zeit keine Arbeiten verrichten, die Mutter oder Kind schaden könnten. Das schließt gefährliche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen mit ein.

Arbeitsumgebungen, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden Stoffen, Krankheiten, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind, sind in der Schwangerschaft zu vermeiden. In diesen Fällen sprechen Ärzte bzw. Ärztinnen in vielen Fällen ein Beschäftigungsverbot aus. Ebenso gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten, die ein häufiges Beugen und Strecken sowie regelmäßiges Heben von Lasten über fünf Kilogramm bzw. gelegentliches Heben, Bewegen oder Befördern von zehn Kilogramm oder mehr erfordern.

Nicht zulässig sind auch:

  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr
  • Arbeit in Räumen mit Strahlung, Überdruck bzw. sauerstoffreduzierender Atmosphäre
  • Tätigkeiten, die eine Gefährdung (z.B. durch Sturzgefahr) darstellen
  • Arbeit auf Beförderungsmitteln aller Art, wenn diese eine unverantwortbare Gefährdung darstellen
  • mehr als vier Stunden stehende Arbeit ohne viel Bewegungsspielraum (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat)

Während der Arbeit müssen Arbeitgeber:innen jederzeit für ausreichende Erholungspausen sorgen. Ist die berufliche Position der schwangeren Frau nicht zumut- oder ausführbar, kann das Unternehmen ihr eine andere Tätigkeit anbieten, die sie ausüben darf. Haben Arbeitgeber:innen diese Möglichkeit nicht oder möchten sie nicht wahrnehmen, ist die Schwangere bei vollem Gehalt freizustellen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet das Recht auf ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn Mutter und Kind am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Das gilt insbesondere bei werdenden Müttern mit einer Risikoschwangerschaft, bei Gefahr einer Frühgeburt oder bei einer Muttermundschwäche.

Um für sich je nach Einzelfall das Beschäftigungsverbot durchzusetzen, ist für die Schwangere ein ärztliches Attest notwendig. Jede:r niedergelassene Arzt bzw. Ärztin darf ein solches Attest ausstellen. Darin müssen sie genau erläutern, warum die werdende Mutter gar nicht mehr arbeiten sollte oder ob sie nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten darf. Das gilt auch für die ersten Monate nach der Entbindung. Ist die Mutter nicht voll leistungsfähig, darf sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Die Arbeitgeber:innen haben das Recht, dieses Attest noch einmal zu überprüfen, wenn sie es anzweifeln. Bleibt es bei dem Beschäftigungsverbot, müssen die Arbeitgebenden das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen. Wenn die Schwangere eine andere Tätigkeit im gleichen Betrieb ausübt, weil sie ihrer ursprünglichen nicht mehr nachgehen kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.

Vorsorgeuntersuchungen und Krankheitsfälle

In jeder Schwangerschaft gibt es regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen. Bei Risikoschwangerschaften oder problematischen Schwangerschaftsverläufen kommen Zusatzuntersuchungen hinzu. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass die werdende Mutter erkrankt. Wenn eine Schwangere wegen einer Grippe zuhause bleiben muss, ist es ihre Pflicht, den Arbeitgebenden eine Krankschreibung vorzulegen. Ist es für sie allerdings länger als sechs Wochen nicht möglich, zur Arbeit zu kommen, übernimmt die Krankenkasse und bezahlt ihr ein Krankengeld.

Ist es problemlos möglich, einen Vorsorgetermin außerhalb der Arbeitszeiten zu bekommen, muss das Unternehmen die Schwangere nicht dafür freistellen. Wenn die Frau eine Vorsorgeuntersuchung jedoch nur in der Arbeitszeit wahrnehmen kann, muss ihr:e Arbeitgeber:in sie für die Untersuchungen freistellen.

Der Lohn wird in diesem Fall weder gekürzt, noch müssen die Zeiten in diesen Fällen vorgearbeitet oder nachgeholt werden. Auch auf die Ruhepausen wird das Fernbleiben von der Arbeitsstätte nicht angerechnet. Die Freistellung gilt für die gesamte Dauer der Untersuchung, samt Anfahrt. Im Gegenzug weist die Schwangere auf Nachfrage die erforderliche Zeit z.B. mit einem Attest nach.

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