Weihnachtsgeld - alles zum Thema Weihnachtsbonus

von Monster Contributor

Etwa die Hälfte der Arbeitnehmenden in Deutschland erhält mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung. Dieses kommt zur Weihnachtszeit gerade richtig. Um den Weihnachtsbonus ranken sich jedoch einige Mythen. Wir haben mit Dr. Martin Nebeling, Experte für Arbeitsrecht in der internationalen Anwaltskanzlei Bird&Bird, gesprochen und wollen die dringendsten Fragen klären:

Wir wollen heute die wichtigsten Details rund um die weihnachtliche Sonderzahlung klären. Doch zu Anfang die Frage: Was ist das überhaupt?

Dr. Nebeling: Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung zum regulären Gehalt. Der Arbeitgeber zahlt dieses in der Regel im November aus. Manchmal wird es aber auch auf zwei Monate aufgeteilt und dann anteilig im November und Dezember ausgeschüttet. Die weihnachtliche Finanzspritze fällt wie das Gehalt auch unter das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Sozialversicherung.

Der Begriff des Weihnachtsgeldes wird allerdings nicht einheitlich verwendet. Der eine Arbeitgeber zahlt es, um die Betriebstreue der Mitarbeiter zu belohnen. Andere Unternehmen betrachten es als zusätzliche Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung. Die dritte Variante des Weihnachtsbonus ist eine Mischform aus den beiden genannten.

Sind demnach die Weihnachtszahlung und das 13. Monatsgehalt dasselbe?

Dr. Nebeling: Nein, sie sind nicht dasselbe. Mit dem 13. Gehalt wird ausschließlich die über das Jahr erbrachte Arbeitsleitung vergütet. Die weihnachtliche Zuzahlung fällt nur an, wenn die Arbeitnehmenden bis zu einem bestimmten Stichtag im Unternehmen beschäftigt sind. Scheiden sie vorher aus, entfällt der Anspruch auf die Sonderzahlung ganz oder in Teilen. Ein vertraglich zugesichertes 13. Gehalt wird unabhängig davon gezahlt, ob die Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch im Unternehmen tätig sind oder nicht.

Das leuchtet ein. Gibt es denn einen rechtlichen Anspruch auf einen Weihnachtsbonus?

Dr. Nebeling: Nein, den gibt es leider nicht. Da sich ein Unternehmen freiwillig bereit erklärt, diese Sonderzuwendung zu zahlen, besteht kein allgemeiner Anspruch.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?

Dr. Nebeling: Ja, es gibt Ausnahmen. Beispielsweise, wenn eine spezielle Regelung Teil des Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ist. In diesen Fällen kann sich eine besondere rechtliche Grundlage für die Gratifikation ergeben.

Es gibt darüber hinaus einen Grundsatz, der sich auf die allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlung bezieht. Wenn der Arbeitgeber einer bestimmten Gruppe oder Abteilung Weihnachtsgeld zahlt, kommt dieser Grundsatz zum Tragen. Es ist nämlich ohne sachliche Gründe nicht zulässig, einzelne Mitarbeiter:innen von der Zahlung auszuschließen. In solchen bestimmten Fällen bestünde demnach ein Anrecht auf die Zulage.

Zu guter Letzt kann ein Anspruch auf den Weihnachtsbonus auch im Fall der sogenannten betrieblichen Übung entstehen.

Können Sie erklären, was das genau bedeutet?

Dr. Nebeling: Darunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers. Mit Hilfe dieser können die Arbeitnehmenden darauf vertrauen, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung dauerhaft gewährt wird.

Zahlt der Arbeitgeber zum Beispiel drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld, können Arbeitnehmer ab dem vierten Jahr einen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung geltend machen. Entscheidend ist hierbei, dass es zum selben Zeitpunkt, in derselben Höhe und auf Basis derselben Berechnungsgrundlage verteilt wurde. Aus der freiwilligen Zahlung wird dann eine Pflicht für die Arbeitgeber:innen.

Aber Vorsicht: Erklärt das Unternehmen mit jeder Sonderzahlung ausdrücklich, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, gilt dieser rechtliche Anspruch nicht – egal wie großzügig das Unternehmen in der Vergangenheit bereits war.

Sollte man also genauer nachhaken, wenn die Chefs den Bonus zur Weihnachtszeit ohne Angaben von Gründen streichen?

Dr. Nebeling: Im Zweifelsfall sicher. Beim Weihnachtsbonus gilt wie bereits erwähnt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitgeber dürfen also keinen Mitarbeitenden benachteiligen oder von der Zahlung ausschließen, sofern es keinen sachlichen Grund dafür gibt.

Und wie sieht es im Fall einer längeren Krankheit aus?

Dr. Nebeling: Grundsätzlich ist es für die Unternehmen möglich, die Weihnachtszulage zu kürzen. Das kann passieren, sollte die Kürzung im Rahmen dieses Vertrages gestattet sein. Das ist meist über den generellen Anspruch auf eine Zahlung hinaus im Tarifvertrag geregelt. Das gilt auch für das Anrecht auf einen Weihnachtsbonus, das im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Besteht die Möglichkeit der Kürzung auch im Rahmen einer Kündigung?

Dr. Nebeling: Das lässt sich nicht so pauschal sagen. Grundsätzlich ist hier der Vergütungszweck entscheidend. Wenn die Sonderzahlung ausgeschüttet wird, um die Betriebstreue der Mitarbeiter zu belohnen, kann es im Falle einer Kündigung im Ganzen entfallen.

Wird durch die Zahlung die Arbeitsleistung honoriert, kann die Gratifikation in vielen Fällen nur anteilig gekürzt werden. In der Praxis ist es üblich, sie von einer Stichtagregelung abhängig zu machen. Mit dieser wird festgelegt, welche Anteile den Arbeitnehmenden zustehen, wenn im Laufe des Jahres gekündigt wird.

Wie sieht es im Mutterschutz aus? Oder in der Elternzeit? Verändern sich die Ansprüche der Mitarbeiter in dieser Zeit?

Dr. Nebeling: Wenn ein Anspruch besteht, darf der Arbeitgeber während des Mutterschutzes keine Kürzung der Zahlung vornehmen.

Für die Elternzeit lässt sich die Frage allerdings nicht allgemein beantworten. Es kommt hier sehr stark auf den Einzelfall an. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Elternteil eine vorweihnachtliche Zuzahlung während der Elternzeit zukommt, richtet sich nach dem Zweck sowie den entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag.

Sind hier keine Grundlagen für Zahlungen im Falle einer Elternzeit festgehalten, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vergütung an die erbrachte Arbeitsleistung geknüpft ist oder nicht. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Weihnachtsgeld gezahlt wird oder entfällt.

Herr Dr. Nebeling, herzlichen Dank für das Gespräch!

Und nun abschließend die Monster-Frage: Wie stelle ich sicher, dass mir eine Weihnachtszahlung zusteht?

Wenn der Weihnachtsbonus für dich ein wichtiger Aspekt bei der Gehaltsgestaltung ist, solltest du dies bereits im Vorstellungsgespräch aushandeln. Viele Unternehmen motivieren ihre Mitarbeitenden gern mit einer vorweihnachtlichen Zahlung. Um den richtigen Job für dich zu finden, steht Monster dir zur Seite. Lege dir einfach ein Profil an und finde noch heute den passenden Beruf – inklusive Weihnachtsgeld.