Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Was bedeutet das?
Eine gesunde Portion Konkurrenz innerhalb einer Branche kann zu kleinen und großen Innovationen führen. Allerdings bezieht sich dies auf den Wettbewerb von Unternehmen untereinander. Beim Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sieht die Sache etwas anders aus. Hier ist direkte Konkurrenz nämlich nicht erlaubt. Je nach Art des Arbeitsverhältnisses halten Unternehmen sogar ein explizites Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag fest.
Monster gibt dir im folgenden Artikel einen Einblick in diese Regelung und erklärt, was du dabei beachten musst. Außerdem erfährst du, welche Pflichten dein:e Arbeitgeber:in in dem Rahmen zu berücksichtigen hat.
Was bedeutet Wettbewerbsverbot?
Die einfachste Antwort ist: Du darfst als Arbeitnehmer:in bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht nebenbei für die direkte Konkurrenz arbeiten. Das heißt, du bist verpflichtet, dich deinem Arbeitgebenden gegenüber loyal zu verhalten. Ein solches Wettbewerbsverbot bezieht sich auf sämtliche Nebenjobs, Minijobs und selbstständige Arbeit auf Rechnung.
Zwei Rechtsgrundlagen liegen dafür vor: Zum einen gibt es etwas altertümlich anmutenden Jargon im Handelsgesetzbuch (§60 Abs. 1 HGB): „Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.“
Auf der anderen Seite stehen auch Vorschriften dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (§241 BGB), das heutzutage eher herangezogen wird. Da heißt es nämlich: „Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.“
Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmende einen Nebenberuf oder nebenbei Einkünfte aus selbstständiger Arbeit haben. Manchmal ergeben sich dir solche Chancen auch mitten in einem festen Arbeitsverhältnis. Beides lässt sich durchaus vereinen, setzt aber die Berücksichtigung geltenden Rechts voraus.
Anmeldepflicht einer Nebentätigkeit
Grundsätzlich musst du deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin anmelden, wenn du zusätzlich zu deiner Arbeitsstelle bei ihm oder ihr noch eine Nebentätigkeit ausüben möchtest. Dasselbe gilt für:
- selbstständige Arbeit
- die Gründung einer Firma
- die Beteiligung an einem Unternehmen als Gesellschafter:in
- bereits bestehende Tätigkeiten, wenn du vom Arbeitgebenden eingestellt wirst
Konkurrierende Nebentätigkeit
Steht der Zweitjob, die Selbstständigkeit oder deine eigene Firma in Konkurrenz zur Haupttätigkeit, greift das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag. Dein:e Arbeitgeber:in kann dann Einspruch erheben beziehungsweise den Nebenjob nicht erlauben. Missachtest du jedoch einen Einspruch und nimmst trotzdem die konkurrierende Tätigkeit auf, ist dies Grund für eine fristlose Kündigung. Im schlimmsten Falle kann es sogar zu Schadensersatzforderungen durch den Arbeitgebenden kommen (§61 HGB).
Wettbewerbsverbot nach einem Arbeitsverhältnis
Wenn dein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen endet, dann endet gleichzeitig auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot gegenüber diesem Unternehmen. Es gibt in der Regel keine Einschränkungen, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, in derselben Branche zu verbleiben. Immerhin kannst du so dein bisheriges Fachwissen und deine Berufserfahrung optimal weiternutzen. Schließlich funktioniert auf diese Weise der berufliche Karriereaufstieg.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Knifflig wird es jedoch, wenn du beispielsweise in einer hochqualifizierten Position, beispielsweise als Key Account Manager:in mit wichtigen Kund:innen oder als Führungskraft, tätig bist. Du besitzt in dem Falle höchstwahrscheinlich Insiderwissen, sensible Informationen über Betriebsabläufe und hochkarätige Kundenkontakte. Beim Verlassen des bisherigen Arbeitsplatzes – zum Beispiel bei Abwerbung durch eine:n Headhunter:in – kannst du diese Kenntnisse bei der anschließenden Arbeit gewinnbringend einsetzen. Es würde auch eine Selbstständigkeit möglich machen, vor allen Dingen, wenn du wichtige Kund:innen mitnimmst.
Dies ist in der Regel nachteilig für deinen vorigen Arbeitgebenden. Diesem liegt verständlicherweise viel daran, die Verwertung von Insiderwissen zu verhindern und seine Kund:innen zu behalten. Er oder sie bekommt daher vom Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Art Sperrfrist einzusetzen: Das ist das in der Gewerbeordnung festgehaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§110 GewO).
Die Regelung tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern muss explizit und schriftlich festgehalten werden. Eine Wettbewerbsklausel wird in der Regel schon im Arbeitsvertrag eingefügt. Damit wird oft auch schon die zweite Vorgabe erfüllt, die physischen Unterschriften vom Arbeitgebenden und deine. Zudem muss dir eine unterschriebene Originalausführung des Vertrags ausgehändigt werden. Mündliche Wettbewerbsverbote oder Dokumente per Fax oder E-Mail sind nämlich nicht zulässig. Darüber hinaus gelten folgende Vorgaben:
- Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Die zulässige Maximaldauer eines Wettbewerbsverbots liegt bei zwei Jahren. Ungeachtet deiner früheren Position im Unternehmen oder deiner betrieblichen Kenntnisse darf dein:e ehemalige:r Chef:in also kein längeres Verbot festsetzen. - Arbeitgeberseitige Begründung
Arbeitgebende können nicht grundsätzlich in alle Arbeitsverträge ein flächendeckendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot festhalten: Eine pauschales Verbot, das vorsorglich alle Eventualitäten abdecken soll, kann schnell unverbindlich werden. Das Unternehmen muss im Einzelfall begründen können, warum ein solches Verbot angebracht ist. Dieses einzusetzen, um die Kündigung eines Leistungsträgers zu verhindern, reicht beispielsweise nicht aus. - Entschädigung
Hast du einen Arbeitsvertrag inklusive eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unterschrieben, so bist nicht nur du allein in der Schuld, diese Vereinbarung einzuhalten. Der Arbeitgebende ist in dem Fall zu Entschädigungszahlungen verpflichtet. Die Höhe der auch Karenzzahlung genannten Entschädigung muss mindestens die Hälfte deines zuletzt gezahlten Bruttogehalts entsprechen. In der Regel sollten dabei auch eventuelle Bonuszahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld sowie Sachleistungen berücksichtigt werden.
Jobsuche mit Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Je nachdem, in welchem Industriezweig oder in welcher Handelsbranche du bisher tätig bist, kann es sicherlich eine Umstellung bedeuten, wenn du ein Wettbewerbsverbot deines vorigen Arbeitgebenden berücksichtigen muss. Allerdings kommt dir zugute, dass er im Hinblick auf das Verbot sicherstellen muss, dir die berufliche Zukunft nicht unverhältnismäßig zu erschweren: Wettbewerbsklauseln müssen im Einklang mit dem Grundgesetz – nämlich dem Recht auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl – stehen (§12 GG).
Ein erster Ansprechpartner zu dieser Problemstellung kann der Betriebsrat sein, sofern es einen gibt und du noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden bist. Benötigst du jedoch genaue Details oder konkreten Rechtsbeistand, dann kann dir im Einzelfall nur ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht professionelle Beratung geben.
Neuer Job und neue Branche gesucht? Bei Monster wirst du fündig
Eine Klausel zu Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag ist kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken. Es ist vielmehr eine Chance. Deine Qualifikationen kannst du auch in einem neuen Job einbringen. Um diesen an Land zu ziehen, legst du am besten zunächst ein kostenloses Nutzerprofil bei Monster an. So kannst du aktiv nach einer Arbeitsstelle suchen und auch von Recruiter:innen gefunden werden.