Feierabend, Pausen & Co: Was regelt das Arbeitszeitgesetz?

In Deutschland gibt es jede Menge Gesetze, die die Arbeitswelt regeln. Arbeitnehmende stehen bei vielen davon im Zentrum, da sie einen besonderen Schutz genießen. Zu den bekanntesten gehören beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz.

Für den beruflichen Alltag nimmt jedoch das Arbeitszeitgesetz eine besondere Stellung ein. Immerhin wird es jeden einzelnen Arbeitstag angewendet – es gibt deiner Arbeitswoche sozusagen einen zeitlichen Rahmen vor. Dieser kann dich im besten Fall vor grenzenloser Überarbeitung, Burnout und Stress schützen.

Wir gehen deshalb in diesem Artikel auf die Frage „Was regelt das Arbeitszeitgesetz?“ ein. Dazu gehört vor allen Dingen, wie demnach reguläre Arbeitszeit definiert wird. Außerdem erläutern wir genauer, wie das Arbeitszeitgesetz Ruhezeit und Pausen regelt und welche Ausnahmen und Sonderregelungen es in diesem Zusammenhang gibt. Wir möchten darauf hinweisen, dass der folgende Artikel lediglich der Information dient und keine Rechtsberatung ersetzt.

Zweck und Inhalt des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz dient grundsätzlich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden (§1 ArbZG). Um dies zu erreichen, definiert es Arbeitszeit und für wen diese unter welchen Umständen gilt, einschließlich Ausnahme- und Sonderregelungen. Außerdem regelt es die Einhaltung arbeitsfreier Tage und den Umgang mit Überstunden. Im Rahmen dessen sorgt es auch dafür, die Bedingungen von flexiblen Arbeitszeitmodellen zu verbessern.

Obwohl du als Arbeitnehmender im Zentrum des Arbeitszeitgesetzes stehst, sind Arbeitgebende praktisch für die Umsetzung der Vorschriften verantwortlich. Insofern bildet das Gesetz eine rechtliche Grundlage, die deine tagtägliche Arbeit regelt.

Was regelt das Arbeitszeitgesetz?

Es ist gut zu wissen, was im Arbeitszeitgesetz steht. Um es einfach auszudrücken: Es strukturiert deinen Arbeitsalltag. Außerdem begrenzt es die Anzahl an zulässigen Überstunden und bestimmt einen direkten Ausgleich. Das gilt auch für Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Aspekte im Arbeitszeitgesetz wie Pausen, Ruhezeiten und Regelarbeitszeit.

Regelarbeitszeit

Laut dem Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer:innen eine Regelarbeitszeit von maximal acht Stunden. In Ausnahmefällen darf sie auf bis zu zehn Stunden ausgeweitet werden. Allerdings hast du als Arbeitnehmer:in dann Anspruch auf einen Ausgleich, um innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt auf eine werktägliche Arbeitszeit von nicht mehr als acht Stunden zu kommen (§3 ArbZG). Das bedeutet, dass dir letztlich die bis zu zwei Stunden mehr innerhalb dieses Zeitraums als Freizeit erhalten musst.

Über die zeitliche Lage der Regelarbeitszeit gibt es im Arbeitszeitgesetz leider keine Auskünfte. Der Umkehrschluss der definierten Nachtarbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr kann daher direkt nicht herangezogen werden.

Allerdings kannst du hierzu die Gewerbeordnung heranziehen, die dem Arbeitgebenden Weisungsrecht zuspricht und dadurch „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“ (§106 GewO).

Ruhepause

An jedem Arbeitstag regelt das Arbeitszeitgesetz Pausen (§4 ArbZG). Dir stehen ab einem Sechs-Stunden-Arbeitstag mindestens 30 Minuten Ruhepause zu. Dies gilt folglich auch für den klassischen Acht-Stunden-Tag. Arbeitest du gelegentlich mehr als neun Stunden, hast du Anspruch auf wenigstens 45 Minuten. Die kleinste Pauseneinheit sind 15 Minuten. Das heißt, du kannst entsprechend mehrere 15-Minuten-Ruhepausen einlegen (zum Beispiel eine Raucherpause) oder eine große Pause.

Außerdem regelt das Gesetz, wann du diese Ruhepause spätestens nehmen musst, nämlich nach maximal sechs Stunden Arbeit. Das bedeutet, dass du deine Pause nicht ans Ende des Arbeitstages legen darfst, um früher Feierabend zu machen.

Ruhezeit

Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass du zwischen Arbeitstagen Anspruch auf elf Stunden Ruhezeit hast (§5 ArbZG). Ausnahmeregelungen bestehen für Krankenpflege- und Betreuungspersonal, die Belegschaft von Gaststätten und im Hotelgewerbe, beim Rundfunk, in der Tierpflege und -haltung sowie in der Landwirtschaft. Hier darf auch eine Verkürzung auf zehn Stunden erfolgen, sofern ein Ausgleich um die eine Stunde innerhalb der nächsten vier Wochen gewährt wird.

Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit

Prinzipiell besagt das Arbeitszeitgesetz, dass Arbeitnehmende an Sonn- und Feiertagen von Mitternacht bis Mitternacht nicht beschäftigt werden dürfen (§9 ArbZG). Auch hier gelten Ausnahmen. In Unternehmen mit Schichtbetrieb kann der Beginn oder das Ende der Arbeit bis zu sechs Stunden in den Sonn- oder Feiertag hineinreichen, sofern danach ein entsprechender Ausgleich geschaffen wird.

Gewisse Branchen sind generell von einer Ausnahmeregelung betroffen. Dies bezieht sich vor allem auf die folgenden:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr und Polizei
  • Krankenhäuser und Personal in der Betreuung
  • Gast- und Hotelbetrieb
  • Unterhaltungsbranche wie beispielsweise Konzerte und Theater
  • religiöse Einrichtungen
  • Sportveranstaltungen
  • Verkehrsbetriebe
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Landwirtschaft
  • Tierpflege und -haltung
  • Wachdienste

Für solche Sonn- und Feiertagsarbeit musst du als Arbeitnehmende:r einen Ausgleich erhalten. Grundsätzlich bestimmt das Arbeitszeitgesetz, dass jedem Arbeitnehmenden mindestens 15 freie Sonntage zustehen.

Sonderregelungen

Die Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz umfassen die Paragrafen 18 bis 21a. Diese drehen sich zum einen um Berufsgruppen und Branchen, für die die vorausgehenden Vorschriften nicht zutreffen. Das sind leitende Angestellte, Personen, die häusliche Pflege und Betreuung übernehmen, sowie gewisse Positionen im kirchlichen Bereich.

Zum anderen geht es um diejenigen Beschäftigten, für die gesonderte Vorschriften gelten. Das sind im einzelnen Beschäftigte im öffentlichen Dienst, in der Luftfahrt, in der Binnenschifffahrt und im Straßentransport.

Außerdem fallen Minderjährige und Seeleute explizit nicht unter das Arbeitszeitgesetz. Stattdessen gilt für sie entsprechend das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Seearbeitsgesetz (SeeArbG).

Straf- und Bußgeldvorschriften

Die Einhaltung der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz wie Ruhezeit, Ruhepausen und reguläre Arbeitszeiten obliegt dem Arbeitgebenden. Um dies sicherzustellen, regelt das Gesetz auch eventuelle Strafvorschriften und gibt einen Rahmen für mögliche Bußgelder vor.

Was ist mit der Vorschrift zur Arbeitszeiterfassung?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist nicht direkt im Arbeitszeitgesetz enthalten. Es gibt lediglich eine Anweisung für Arbeitgebende, Überstunden genau nachzuhalten (§16 Satz 2 ArbZG). Die verbindliche Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit basiert dagegen auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022.

Diese Entscheidung bestätigt das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019. In diesem wurde entschieden, dass Arbeitgebende in EU-Mitgliedstaaten ein „objektives, verlässliches und zugängliches System [einrichten müssen], mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit einer jeden Arbeitnehmerin bzw. eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann“ (EuGH Rs. 55/18).

Es bedeutet letztlich, dass Arbeitgebende grundsätzlich die geleistete Arbeitszeit von Arbeitnehmenden nachhalten müssen. Und zwar müssen es exakte Zeitangaben sein, keine Näherungs- oder Schätzwerte. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmende vor Ort, im Home Office oder für Außendienstmitarbeitende.

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