Immer wieder stellt sich die Frage, ob Versorgungsordnungen die Situation teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen.
Sind bei der betrieblichen Altersversorgung Fragen der Lohngestaltung betroffen, hat der Betriebsrat grundsätzlich ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.